EStG: Erstattung der pauschalen Lohnsteuer bei Kündigung einer Direktversicherung

Kündigt der Insolvenzverwalter eine Direktversicherung eines Arbeitnehmers entsteht für die Insolvenzmasse ein Lohnsteuererstattungsanspruch, soweit nur verfallbare Ansprüche auf die Altersversorgung bestehen.

Kündigt der Insolvenzverwalter eine Direktversicherung eines Arbeitnehmers, so ist hierin grundsätzlich eine Lohnrückzahlung zu sehen. Dies gilt nur, soweit ausschließlich verfallbare Anwartschaften bestehen. Soweit die Ansprüche bereits unverfallbar sind, ist der Anspruch durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) geschützt (BGH vom 05.07.2007, Az. VI R 5805).

Soweit die verfallbaren Ansprüche auf pauschal besteuerte Leistungen beruhen, kann die Insolvenzmasse im Rahmen einer Lohnsteuer-Anmeldung einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch geltend machen, zu Details siehe LStR 129 Abs. 28.

10.10.2007 Ullrich Schwarz, Steuerberater


UPDATE: Seit 2008 kann die Lohnrückzahlung nur noch mit pauschal versteuerten Beitragsleistungen im gleichen Kalenderjahr verrechnet werden. Der potentielle Lohnsteuer-Erstattungsanspruch vermindert sich dadurch erheblich (vgl. neugefasste LStR 129 Abs. 28)

15.05.2008 Ullrich Schwarz, Steuerberater