InsO: BGH vom 13.08.2009 (Az. IX ZR 58/06)

Kein Auskunftsanspruch über Zahlungen an das Finanzamt

Das Finanzamt ist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht zur Auskunft über erhaltene (anfechtbare) Zahlungen verpflichtet, wenn dieser nur vermutet, dass aufgrund von Vollstreckungsdruck Zahlungen geleistet wurden, er aber mangels Unterlagen und mangels Auskünfte des Insolvenzschuldners keine weiteren Anhaltspunkte darlegen kann. Ein Auskunftsanspruch besteht laut BGH (Az. IX ZR 58/06) nur, wenn "ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht." Das VG Stuttgart kam übrigens abweichend zum BGH zu dem Ergebnis, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz  Träger der Sozialversicherungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Auskunft über erhaltene Zahlungen verpflichtet sind (Urteil vom 18.08.2009, Az. 8 K 1011/09, ZInsO 2009, S. 1858 ff.). So auch das VG Hamburg in seinem Urteil vom 23.04.2009 (Az. 19 K 4199/07).
Berlin, den 02.10.2009
Schwarz, Steuerberater

Update
Zu der Frage, ob der Insolvenzverwalter Anspruch auf Erteilung eines Kontoauszugs hat, siehe auch FG Münster vom 17.09.2009, Az. 3 K 1514/08 AO und FG Düsseldorf vom 14.05.2008, Az. 4 K 242/07 AO. Urteilstexte abrufbar unter www.justiz.nrw.de.
Berlin, den 23.12.2009
Schwarz, Steuerberater

Update
FG Saarland vom 17.12.2009 (Az. 1 K 1598/08): Dem Steuerpflichtigen stehe kein genereller Anspruch auf Akteneinsicht zu, gleiche gälte daher auch für den Insolvenzverwalter. Dessen Begehren, Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte des Finanzamtes zu nehmen, um anfechtbare Zahlungen zu ermitteln, wurde daher abgelehnt.
Berlin, den 16.03.2010
Schwarz, Steuerberater

Update
Das VG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az. 9 K 3062/09) wiederholt festgestellt, dass ein Sozialversicherungsträger einem Insolvenzverwalter gem. IFG Akteneinsicht gewähren muss, auch wenn dieser dadurch Anfechtungsansprüche ermitteln will. Das Urteil ist auch in der ZInsO (2010, 577) abgedruckt. So auch das OVG Koblenz in seinem Urteil vom 12.02.2010, Az. 10 A 11156/09.
Berlin, den 30.03.2010
Schwarz, Steuerberater

Update
Der Insolvenzverwalter begehrte beim Finanzamt Einsicht in die Vollstreckungsakten des Insolvenzschuldners. Das Finanzamt lehnte dies mit Bescheid vom 10.10.2008 ab, da es als möglicher Anfechtungsgegner von seinem Recht Gebrauch mache, in der Sache keine weiteren Auskünfte zu erteilen. Gegen die Einspruchsentscheidung klagte der Insolvenzverwalter und  berief sich auf das HmbIFG. Er beantragte ferner, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Das FG Hamburg stellte in seinem Beschuss vom 02.07.2010 (Az. 6 K 75/09) fest, dass eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten vorliegen würde und somit der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Da gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 HamIFG Ansprüche auf Informationszugang ohnehin nicht für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung gelten würde, blieb die Klage erfolglos. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Beschwerde zugelassen. Die Entscheidung ist in der ZInsO 2010, S 1613 abgedruckt. [Nachtrag: Der BFH hat mit Urteil vom 10.02.2011 (Az. VII B 183/10) die Rechtsauffassung des FG bestätigt.]
Berlin, den 10.09.2010
Schwarz, Steuerberater

Update
Auch das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2009, Az. 1 K 1752/07) hatte  dem Insolvenzverwalter eine umfassende Akteneinsicht verweigert, da die begehrten Informationen nicht substantiiert bezeichnet wurden. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 15.09.2010 (Az. II B 4/10) zurück.
Berlin, den 20.11.2010
Schwarz, Steuerberater