InsO/AO: FG Baden-Württemberg vom 13.02.2012 (Az. 6 K 3803/10)
Hat das Finanzamt auf Basis von Steuerbescheiden, gegen welche der Insolvenzschuldner noch vor Insolvenzeröffnung Einspruch eingelegt hatte, ohne dass es noch zu einer Einspruchsentscheidung gekommen ist, Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, so hat der Insolvenzschuldner - wenn er diesen Forderungen im Prüfungstermin widerspricht - gem. § 184 Abs. 2 InsO den Widerspruch innerhalb eines Monats durch Aufnahme des Einspruchsverfahrens weiterzuverfolgen, nicht durch eine Klage vor dem Finanzgericht (Finanzgericht Baden-Württemberg).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII B 49/12 anhängig.
Berlin, den 25.02.2013
Schwarz, Steuerberater
UPDATE: Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15.03.2013 von dem BFH als unzulässig verworfen.