UStG: BFH-Urteil vom 29.01.2009 (Az. V R 64/07)

Besteuerung der Entgeltvereinnahmung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zuvor erbrachte Leistungen als Masseverbindlichkeiten bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Bislang konnte davon ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuer insolvenzrechtlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung begründet wird, unabhängig davon, ob eine Besteuerung nach vereinbarten (Soll-Besteuerung) oder nach vereinnahmten (Ist-Besteuerung) Entgelten stattfindet. Dies hatte zur Folge, dass auch bei einer Ist-Besteuerung die Umsatzsteuer für Leistungen, die zwar vor Insolvenzeröffnung erbracht, dessen Entgelt aber erst danach vereinnahmt wurde, nur zur Insolvenztabelle anzumelden ist, d.h. die Insolvenzmasse den gesamten Betrag behalten darf. So sah es auch noch die Vorinstanz in dem hier betreffenden Verfahren.

Der BFH hat nun mit dem Urteil vom 29.01.2009 (Az. V R 64/07), veröffentlicht am 22.04.2009, anders entschieden: Bei einer Ist-Besteuerung sei die Vereinnahmung das entscheidende Merkmal, also würde auch erst zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuerinsolvenz rechtlich begründet. Im Ergebnis handelt es sich daher bei der Umsatzsteuer um eine Masseverbindlichkeit.

Konkret heißt das: Liegt beim Insolvenzschuldner bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ist-Besteuerung vor, so muss aus dem Forderungseinzug die Umsatzsteuer mit Mitteln der Insolvenzmasse abgeführt werden.

Da dies Auswirkungen auf die Berechnung der freien Masse im Insolvenzgutachten, aber auch bei Abrechnungen gegenüber Zessionsinhabern haben wird, sollten Insolvenzverwalter dies gegebenenfalls bereits in ihrem Ermittlungsbogen, die die Insolvenzschuldner auszufüllen haben, berücksichtigen.

Berlin, den 23.04.2009 Schwarz, Steuerberater

Update: Zum Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung durch den Insolvenzverwalter vergleiche auch den Erlass des Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg vom 15.10.2009 (Az. 31-S 7340-3/04).

 
Berlin, den 29.12.2009
Schwarz, Steuerberater