ErbStG/InsO: BFH vom 05.04.2017 (Az. II R 30/15)
Gemäß dem BFH-Urteil vom 05.04.2017 (Az. II R 30/15) handelt es sich bei der Erbschaftssteuer, die nach Insolvenzeröffnung aufgrund dessen entsteht, dass der Insolvenzschuldner gem. § 83 InsO eine Erbschaft annimmt und diese daher der Masse zufällt, um eine i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO „in anderer Weise“ begründete Masseverbindlichkeit.
Berlin, 03.08.2017
karus Steuerberatungsgesellschaft mbH