AO: Thüringer FG vom 01.09.2011 (Az. 1 K 355/10)

Zwangsmittel zur Durchsetzung der Steuererklärungspflicht gegen Insolvenzverwalter sind unverhältnismäßig, wenn sich aus den Steuerklärungen keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.

Das Finanzamt forderte den Insolvenzverwalter unter Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern dazu auf, für die Insolvenzschuldnerin Bilanzen und Steuererklärungen einzureichen. Vor dem Thüringer Finanzgericht hatte der Insolvenzverwalter Erfolg.

Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 01.09.2011 (Az. 1 K 355/10, auch abgedruckt in DStRE 2012, 704) fest, dass ein Insolvenzverwalter grundsätzlich die steuerlichen Pflichten zu erfüllen habe. Hierzu gehöre auch die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen, selbst für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung. Auch die angezeigte Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO ändere daran nichts. Dies sei ständige Rechtsprechung zur KO und habe sich seit Geltung der InsO nicht geändert.

Im konkreten Sachverhalt stellte das Gericht aber fest, dass es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Verwaltungsgesellschaft handeln würde, die ohne Aussicht auf Einkünfte sei, da seit der Eröffnung der Insolvenzverfahren auch die verwalteten Gesellschaften keine Geschäftstätigkeit mehr entfalten würden. Dies sei dem Finanzamt auch durch das Gutachten im Insolvenzeröffnungsverfahren bekannt und es habe daher die Besteuerungsgrundlagen mit 0 EUR geschätzt.

Das Gericht hielt daher Zwangsmittel für unverhältnismäßig, da durch die Einreichung der Steuererklärungen keine steuerlichen Auswirkungen zu erwarten seien.
 
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 72/11 anhängig.
 
Berlin, den 18.06.2012
Schwarz, Steuerberater

UPDATE: Der BFH hat die Rechtsausführungen mit Urteil vom 06.11.2012 (Az. VII R 72/11) aufgehoben.