EStG: BFH vom 17.06.2009 (Az. VI R 46/07)

Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuerbeträge sind Arbeitslohn und anrechenbar

Der Geschäftsführer (gleichzeitig nicht beherrschender Gesellschafter) einer GmbH stundete aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft seinen Gehaltsanspruch ab März und stellte diesen später als Darlehen zur Verfügung. Gleichwohl führte die Gesellschaft – zu Unrecht - weiterhin im vollen Umfang die Lohnsteuer ab und bescheinigte dies auf der Lohnsteuerbescheinigung. Im Folgejahr wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung setzte das Finanzamt abweichend zur Lohnsteuerbescheinigung nur die bis Februar tatsächliche ausgezahlte Vergütung an und rechnete in der Folge auch nur die Lohnsteuer für Januar und Februar an.

Hiergegen klagte der Geschäftsführer und begehrte im Ergebnis die Anrechnung der gesamten Lohnsteuer. Der BFH (Az. VI R 46/07) gab ihm Recht. Die Erstattung nicht geschuldeter, aber tatsächlich abgeführter Lohnsteuerabzugsbeträge stände nur dem Arbeitsgeber zu, wenn die Lohnsteueranmeldungen noch gem. § 41c Abs. 3 EStG geändert werden könne. Wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits ausgestellt wurde, seien beim Arbeitnehmer die abgeführten Lohnsteuerbeträge bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzusetzen, daraus folgend jedoch auch die volle Lohnsteuer anzurechnen.


02.10.2009 Schwarz, Steuerberater