Einkommensteuer

Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor. (Leitsätze)

An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten. (Leitsatz)

Einkommensteuer als Masseschuld aufgrund eines Veräußerungsgewinns einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, aus welcher der Insolvenzschuldner mit Insolvenzeröffnung ausgeschieden ist

Einkommensteuer als Masseschuld bei Beteiligung an einer Personengesellschaft

Die Einkommensteuer, die aus dem Buchgewinn einer freihändigen Veräußerung eines mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstands resultiert, gehört im vollen Umfang zu den Masseverbindlichkeiten.

Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin sind keine Masseverbindlichkeit.

Bei der Umsatzsteuer aus einer neuen unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn die persönliche Arbeitskraft des Insolvenzschuldners im Vordergrund steht und die Nutzung von Massegegenständen eine nur untergeordnete Rolle spielt.

Einkommensteuer auf Buchgewinne bei der freihändigen Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen führt nur zur Masseverbindlichkeit, soweit die Masse bereichert wurde.

(1) Bei der Einkommensteuer, die auf Einkünfte auf eine nicht freigegebene selbständige Tätigkeit entfällt, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i. S. § 55 InsO.
(2) Zum betrieblichen Anteil an der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

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