Einkommensteuer

Einkommensteuernachzahlungen, die aus nichtselbstständigen Einkünften resultieren, gehören nicht zu den Masseverbindlichkeiten. Der Einkommensteuerbescheid ist daher dem Insolvenzschuldner und nicht dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter bekanntzugeben.

Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus einer freigegebenen Tätigkeit stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Die aus der Restschuldbefreiung entstandenen Gewinne stellen kein rückwirkendes Ereignis dar. Die Einkommensteuer auf diese Gewinne ist zu stunden und später aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen (analoge Anwendung des BMF-Schreibens zu ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.03.2003).

Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuerbeträge sind Arbeitslohn und anrechenbar

Ertragsteuern auf Tätigkeit des Insolvenzschuldners, die ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird und deren Erträge nicht zur Masse gelangt sind, sind keine Masseverbindlichkeiten.

 

Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter

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