Freigabe

Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin sind keine Masseverbindlichkeit.

Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus einer freigegebenen Tätigkeit stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Eine Umsatzsteuervergütung aus der nicht freigegebenen Tätigkeit des Insolvenzschuldners steht der Insolvenzmasse zu. Eine Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen oder insolvenzfreien Steuerschulden ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.