EStG/InsO: BFH vom 18.09.2012 (Az. VIII R 47/09)

Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin sind keine Masseverbindlichkeit.

 

Das Insolvenzverfahren wurde in 2005 eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin betrieb weiterhin als Ärztin ihre Praxis weiter. Zum 30.06.2007 erklärte der Insolvenzverwalter die „bedingungslose Freigabe“ der Arztpraxis, wovon sowohl das Vermögen als auch die Einkünfte erfasst sein sollten. Das Finanzamt hielt diese Freigabe für insolvenzrechtlich unzulässig, da § 35 Abs. 2 InsO auf dieses Verfahren noch nicht anwendbar sei und setzte daher die Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit fest. Der BFH hielt es in seinem Urteil vom 18.09.2012 (BFH vom 18.09.2012, Az. VII R 47/09) für unbeachtlich, ob die Freigabe zulässig sei. Denn auch im Fall einer unwirksamen Freigabe läge lediglich eine reine Duldung der Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter vor. Eine Duldung oder eine bloße Kenntnis des Insolvenzverwalters führe nicht dazu, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 InsO handeln würde, da die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre (BGH vom 18.12.2008, Az. IX ZB 249/07). Eine Erklärungspflicht gem. § 356 Abs. 2 InsO habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Der Senat wies daher die Revision des Finanzamts ab.

Berlin, den 20.02.2013
Schwarz, Steuerberater