Aufrechnung
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG
Verrechung eines Umsatzsteuerguthabens der Insolvenzmasse mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten des freigegebenen Unternehmens.
Ein Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG ist mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2007 eröffnet wurden, ist daher gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen unzulässig.
Der aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstehende Vorsteuervergütungsanspruch kann - wenn die Voraussetzungen der §§ 130 f. InsO vorliegen - gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).
Die Aufrechnung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen aus freigegebenen Neuerwerb des Gemeinschuldners mit Insolvenzforderungen ist zulässig.
Aufrechnung der Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG sind - abweichend von den Verfügungen der OFD Münster und der OFD Koblenz - mit Insolvenzverbindlichkeiten aufrechenbar, auch wenn das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2007 eröffnet wurde.
Eine Umsatzsteuervergütung aus der nicht freigegebenen Tätigkeit des Insolvenzschuldners steht der Insolvenzmasse zu. Eine Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen oder insolvenzfreien Steuerschulden ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
Gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung durch das Finanzamt; Auslegung des Begriffs Rechtshandlung im Sinne der InsO.
Der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuerberichtigung gem. § 17 UStG aufgrund der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen wird erst nach Insolvenzeröffnung begründet. Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist daher nicht zulässig.