KStG/AO: BFH vom 23.02.2011 (Az. I R 20/10)
Der I. Senat des BFH stellt in seinem Urteil vom 23.02.2011 (Az. I R 20/10) fest, dass das Körperschaftsteuer-Guthaben mit Ablauf des 31.12.2006 nicht nur steuerrechtlich entstanden sondern auch erst zu diesem Zeitpunkt insolvenzrechtlich begründet sei. Mit der Umstellung des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren im Jahre 2001 sei zwar schon das Guthaben festgestellt worden. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO, welcher eine Aufrechnung zulassen würde, greife jedoch nur, wenn das Finanzamt vor Insolvenzeröffnung ein schützenswertes Vertrauen begründete, das es mit Entstehen der Aufrechnungslage die Forderungen durchsetzen könne. Die Erstattung des Guthabens sei jedoch von einem Gewinnausschüttungsbeschluss abhängig gewesen. Sei dieser nicht innerhalb von 18 Jahren erfolgt, so wäre das Guthaben verfallen. Das Vorhandensein des Guthabens sei daher zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs. Es bestände daher keinen Vertrauensschutz des Finanzamtes.
Erst mit der mit Ablauf des 31.12.2006 - und somit nach Insolvenzeröffnung - wirksam werdenden Gesetzesänderung sei ein Gewinnausschüttungsbeschluss fingiert und gesetzlich festgelegt worden, dass das Guthaben in 10 Jahresraten von 2008 bis 2017 auszuzahlen sei. Eine Aufrechnung des Guthabens mit Insolvenzforderungen sei daher gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
Berlin, den 06.06.2011
Schwarz, Steuerberater
Berlin, den 28.11.2011
Schwarz, Steuerberater