KStG/AO: BFH vom 23.02.2011 (Az. I R 20/10)

Ein Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG ist mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2007 eröffnet wurden, ist daher gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen unzulässig.

 
In dem am 27.04.2006 eröffneten Insolvenzverfahren rechnete das Finanzamt das Körperschaftsteuer-Guthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG mit einer Insolvenzforderung auf. Hatte das Thüringer Finanzgericht die Klage des Insolvenzverwalters noch abgewiesen, so obsiegt dieser vor dem BFH.
 

Der I. Senat des BFH stellt in seinem Urteil vom 23.02.2011 (Az. I R 20/10) fest, dass das Körperschaftsteuer-Guthaben mit Ablauf des 31.12.2006 nicht nur steuerrechtlich entstanden sondern auch erst zu diesem Zeitpunkt insolvenzrechtlich begründet sei. Mit der Umstellung des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren im Jahre 2001 sei zwar schon das Guthaben festgestellt worden. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO, welcher eine Aufrechnung zulassen würde,  greife jedoch nur, wenn das Finanzamt vor Insolvenzeröffnung ein schützenswertes Vertrauen begründete, das es mit Entstehen der Aufrechnungslage die Forderungen durchsetzen könne. Die Erstattung des Guthabens sei jedoch von einem Gewinnausschüttungsbeschluss abhängig gewesen. Sei dieser nicht innerhalb von 18 Jahren erfolgt, so wäre das Guthaben verfallen.  Das Vorhandensein des Guthabens sei daher zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs. Es bestände daher keinen Vertrauensschutz des Finanzamtes.


Erst mit der mit Ablauf des 31.12.2006 - und somit nach Insolvenzeröffnung - wirksam werdenden Gesetzesänderung sei ein Gewinnausschüttungsbeschluss fingiert und gesetzlich festgelegt worden, dass das Guthaben in 10 Jahresraten von 2008 bis 2017 auszuzahlen sei. Eine Aufrechnung des Guthabens mit Insolvenzforderungen sei daher gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Berlin, den 06.06.2011
Schwarz, Steuerberater

 
Update:
Die OFD Münster hat sich der BFH-Rechtsprechung nunmehr angeschlossen, siehe Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 03/2011 vom 05.08.2011, abgedruckt in DStR 2011, 1667. Genauso auch die OFD Koblenz (OFD Koblenz S 0550 A-St 34 1 vom 12.08.2011).

Berlin, den 28.11.2011
Schwarz, Steuerberater