AO/InsO: FG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2010 (Az. 5 K 2120/06)

Aufrechnung der Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Das Finanzamt rechnete das Umsatzsteuerguthaben aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, soweit dieses aus der Rechnung für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters resultierte, mit steuerlichen Insolvenzverbindlichkeiten auf. Der Insolvenzverwalter hielt diese Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO für unzulässig, weil der Vorsteueranspruch erst nach Insolvenzeröffnung geltend gemacht worden sei und es sich bei der Vergütung um eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 54 Nr. 2 InsO handeln würde. Der Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid blieb jedoch erfolglos.


Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage erwartungsgemäß ab. Der Vorsteuererstattungsanspruch sei vor Insolvenzeröffnung begründet, da der vorläufige Insolvenzverwalter seine Leistung vor Insolvenzeröffnung erbracht habe (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 27.02.2009, Az. VII B 96/08). Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorsteuer sei irrelevant. Das Verrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO greife daher nicht.


Auch sei der Vorsteueranspruch nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung entstanden, so dass auch das Verrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht anwendbar sei. Das Gericht beruft sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2004 Az. VII R 75/03) und hält die Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung vom BGH (vgl. BGH-Urteil vom 22.10.2009, Az. IX ZR 147/06) für zu weit gefasst.


Angesichts der bestehenden Divergenz der Rechtsprechung zwischen dem Bundesfinanzhof und dem Bundesgerichtshof wurde die Revision zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. VII R 6/10 anhängig.


Berlin, den 07.10.2010
Schwarz, Steuerberater
 

Update:

In seinem am 6.10.2010 veröffentlichten Urteil vom 07.07.2010 (Az. VII B 253/09) hat der 7. Senat  des BFH seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt.

Berlin, den 10.10.2010
Schwarz, Steuerberater

 

Update:

Der BFH ändert seine Rechtsprechung mit Urteil vom 02.11.2010, Az. VII R 6/10.

Berlin, den 20.01.2011
Schwarz, Steuerberater