Umsatzsteuer

Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG

Die Insolvenzanfechtung führt zu einer Vorsteuerkorrektur gem. § 17 UStG zu Lasten der Masse.

Auch bei einer Eigenverwaltung ist die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gem. § 17 UStG zu korrigieren. Der Einzug dieser Forderungen führt zu Lasten der Masse zu einer erneuten Korrektur.

Die umsatzsteuerliche Organschaft endet bereits mit Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Organgesellschaft.

Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt keine Rechnung i. S. des § 14 UStG dar und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Der Insolvenzverwalter kann nur einheitlich für das gesamte Unternehmen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG verzichten. Dies entfaltet auch Wirkung für ein insolvenzfreies Unternehmen. 

Verrechung eines Umsatzsteuerguthabens der Insolvenzmasse mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten des freigegebenen Unternehmens.

Auch bei einer „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung kann die umsatzsteuerliche Organschaft beendet werden, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wesentlicher Bereiche übertragen werden.

Die Massebeteiligung bei einer „kalten Zwangsverwaltung“ sowie „kalten Zwangsvollstreckung“ stellt ein Entgelt für eine sonstige Leistung dar. Gleiches gilt auch für den Verwertungskostenbeitrag i. S. des § 171 Abs. 2 InsO.

Die Aufrechnung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen aus freigegebenen Neuerwerb des Gemeinschuldners mit Insolvenzforderungen ist zulässig.

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