Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft endet bereits mit Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Organgesellschaft.
Auch bei einer „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung kann die umsatzsteuerliche Organschaft beendet werden, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wesentlicher Bereiche übertragen werden.
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des solventen Organträgers