InsO: BFH vom 23.09.2009 (Az. VII R 43/08)

Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des solventen Organträgers

Die Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft zahlte am 27.02.2003 an das Finanzamt einen Betrag in Höhe von 41.000 EUR zur Begleichung der am 10.03.2009 fälligen Umsatzsteuerschuld der Organträgerin für Februar 2003. Am 28.02.2003 beantragte die Organgesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Insolvenzverwalter der Organgesellschaft focht die Zahlung gegenüber dem Finanzamt an. Zu unrecht, so urteilte zumindest der BFH:

Es läge keine Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO vor, da zwar eine Zahlung auf fremde Schuld vorläge, jedoch die Forderungen des Finanzamtes gegen die solvente Organträgerin werthaltig war und somit keine Unentgeltlichkeit vorliege. (Update: Zur Unentgeltlichkeit beim insolventen Organträger vgl. auch BGH vom 17.06.2010, Az. IX ZR 186/08.)


Eine Anfechtung nach §§ 132, 133 InsO scheide aus, da dem Finanzamt weder die Zahlungsunfähigkeit der Organgesellschaft noch eine eventuelle Gläubigerbenachteilungsabsicht bekannt gewesen sei.

Auch eine Anfechtung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei nicht möglich, da das Finanzamt nicht Insolvenzgläubiger sei. [a.A. OLG Köln vom 14.12.2005, Az. 2 U 89/05]

Berlin, den 23.12.2009
Schwarz, Steuerberater