UStG: BFH vom 24.08.2011 (Az. V R 53/09)

Auch bei einer „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung kann die umsatzsteuerliche Organschaft beendet werden, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wesentlicher Bereiche übertragen werden.

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ermächtigt, zu Lasten der späteren Insolvenzmasse Masseverbindlichkeiten zu begründen, die für die Fertigstellung der beiden verbleibenden Bauvorhaben notwendig waren. Im Umfang dieser Rechtsgeschäfte wurde die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Der Insolvenzschuldnerin wurde untersagt, Verbindlichkeiten zu begründen und zu erfüllen.

Grundsätzlich war die Insolvenzschuldnerin Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Das Finanzamt kam jedoch zu dem Ergebnis, dass mit Übertragung der partiellen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die organisatorische Eingliederung entfallen und somit die umsatzsteuerliche Organschaft beendet sei. Es meldete daher die Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle an.

Der Insolvenzverwalter widersprach mit der Begründung, dass er im Wesentlichen nur befugt war, für die beiden Baustellen Material und Dienstleistungen zu beziehen. Hinsichtlich der Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern und der Begründung von Forderungen seien die Rechte der Geschäftsführung unbenommen gewesen, so dass eine organisatorische Eingliederung weiterhin gegeben sei.

Auch vor dem BFH (Urteil vom 24.08.2011, Az. V R 53/09) hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg. Da es sich bei den beiden Baustellen um die einzig verbliebene Bautätigkeit gehandelt habe und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergangen sei, sei dieser nicht mehr auf die Mitwirkung des Organträgers angewiesen, um umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte (Erbringen und Bezug entgeltlicher Leistungen) zu realisieren. Dem Organträger war es nicht mehr möglich, seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Mit der Beendigung der organisatorischen Eingliederung sei daher auch die umsatzsteuerliche Organschaft beendet.

Anmerkung: Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich bei der Umsatzsteuer nur um eine Insolvenzforderung. Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2010 beantragt worden sind, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 4 InsO.


Berlin, den 08.02.2012
Schwarz, Steuerberater