InsO/USt: Sächsisches Finanzgericht vom 30.11.2011 (Az. 6 K 1512/10)

Verrechung eines Umsatzsteuerguthabens der Insolvenzmasse mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten des freigegebenen Unternehmens.

 

Das Finanzamt rechnete ein Umsatzsteuerguthaben der Insolvenzmasse mit einer (geschätzten) Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber dem aus der Insolvenzmasse freigegebenen Unternehmens auf. Die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters hatte vor dem Sächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Der 6. Senat vertrat in seinem Urteil vom 30.01.2011 (Az. 6 K 1512/10) die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung (Gleichartigkeit, Gegenseitigkeit) gegeben sei, da durch die Insolvenzeröffnung und Freigabe keine neue Rechtspersönlichkeit entstände. Steuersubjekt bleibe immer der Insolvenzschuldner.

Da sich bei der Forderung des Finanzamtes gegen das insolvenzfreie Unternehmen nicht um eine Insolvenzforderung handeln würde, greife nicht das Verrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Auch das Verrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO, wonach eine Verrechnung unzulässig ist, wenn die Forderung aus dem freien Vermögen des Insolvenzschuldners zu erfüllen ist, sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift nach Sinn und Zweck nur in den Fällen anwendbar ist, in denen der Schuldner mit dem Gläubiger kontrahieren würde, nicht jedoch bei Ansprüchen, die kraft Gesetz entständen.

Sollte man der Auffassung folgen, dass eine Verrechnungslage nicht bestände, da es sich nur um ein Unternehmen handeln würde, wäre eine „Zwangsverrechnung“ nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG vorzunehmen.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 1/12 anhängig.
 
Berlin, den 18.06.2012
Schwarz, Steuerberater