UStG/InsO: BFH vom 08.11.2016 (Az. VII R 34/15)
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 21.02.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Anfang 2009 berichtigte der Insolvenzverwalter Rechnungen aus 2002, weil dem Rechnungsempfänger von vornherein der Vorsteuerabzug versagt wurde, da laut Auffassung des Finanzamtes keine Leistungen erbracht worden sind. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte mit Urteil aus 2008 diese Rechtsauffassung.
Der Insolvenzverwalter beantragte eine Berichtung gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG für das Kalenderjahr 2008. Das sich daraus ergebende Umsatzsteuerguthaben verrechnete das Finanzamt mit Insolvenzforderungen. Die Klage gegen den Abrechnungsbescheid hatte vor dem Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 167/15) keinen Erfolg.
Die Revision vor dem BFH hatte dagegen Erfolg. In seinem Urteil vom 08.11.2016 (Az. VII R 34/15) ließ der Senat zwar offen, ob der steuerrechtliche Sachverhalt erst mit der Entscheidung des Finanzamts über den Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG verwirklicht wurde. Er ließ weiterhin offen, ob die erst in 2009 erfolgte Rechnungsberichtigung eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch sei. Die Gefährdung des Steueraufkommens als Voraussetzung für die Berichtigung sei jedoch erst mit Urteil des Finanzgerichts in 2008 endgültig beseitigt worden und somit auch erst nach Insolvenzeröffnung.
Der Erstattungsanspruch sei daher erst nach Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei somit unzulässig.
Berlin, den 09.03.2017
karus Steuerberatungsgesellschaft mbH