UStG: BFH vom 20.12.2012 (Az. V R 23/11)

Der Insolvenzverwalter kann nur einheitlich für das gesamte Unternehmen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG verzichten. Dies entfaltet auch Wirkung für ein insolvenzfreies Unternehmen. 

Der Insolvenzverwalter reichte nach Insolvenzeröffnung weiterhin Umsatzsteuererklärungen ein. Der Insolvenzschuldner hingegen nahm nach Insolvenzeröffnung eine Tätigkeit unter Verwendung von gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen auf und beantragte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der V. Senat des BFH führte in seinem Urteil vom 20.12.2012 (Az. V R 23/11) aus, dass trotz seiner Theorie, dass mit Insolvenzeröffnung das Unternehmen in verschiedene Unternehmensteile zerfällt, der Verzicht auf die Anwendung des § 19 UStG nur einheitlich erfolgen könne, da weiterhin nur ein Unternehmen bestände.

Da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehe, stände nur diesem die Befugnis zu, den Verzicht zu erklären, was im zu beurteilenden Sachverhalt durch die Abgabe der Jahreserklärung geschehen sei.

Der Verzicht entfalte Wirkung auf das gesamte Unternehmen, da ansonsten nicht sichergestellt sei, dass die Summe der gegenüber dem Insolvenzverwalter und der gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzten Umsatzsteuer die nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entstandene Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ergebe.


Berlin, den 22.02.2013
Schwarz, Steuerberater