UStG

Der Insolvenzverwalter kann nur einheitlich für das gesamte Unternehmen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG verzichten. Dies entfaltet auch Wirkung für ein insolvenzfreies Unternehmen. 

Vorsteuerberichtigungsansprüche werden in der Rechtsprechung als Masseverbindlichkeiten qualifiziert. Hoffnung weckte jedoch die Zulassung einer Revision durch den BFH (Az. V R 24/11). Der BFH hat jedoch inzwischen entschieden.

Die Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG, die durch die Fortführung der Mietverträge durch den Insolvenzverwalter entsteht, ist als Masseverbindlichkeit gegen die Insolvenzmasse festzusetzen.

Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG tritt erst bei tatsächlicher Rückzahlung des Entgelts ein.

Auch bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) entsteht bei der Vereinnahmung von „Altforderungen“ Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit.

Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch, der durch eine Korrektur einer Rechnung gem. § 14 c UStG hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages entsteht, ist insolvenzrechtlich bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung begründet.

Berichtigungsansprüche nach § 15a Abs. 1 UStG, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuerberichtigung gem. § 17 UStG aufgrund der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen wird erst nach Insolvenzeröffnung begründet. Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist daher nicht zulässig.