UStG/InsO: BFH vom 09.02.2011 (Az. XI R 35/09)
Die spätere Insolvenzschuldnerin machte aus dem Bau eines Einkaufcenters 79% der Vorsteuer geltend, was dem damaligen Verhältnis der steuerpflichtigen zur steuerfreien Vermietung entsprach. In den Folgejahren reduzierte sich der steuerpflichtig vermietete Anteil auf ca. 75%, so dass jährlich eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG durchzuführen war.
Der Insolvenzverwalter führte die Mietverträge weitgehend unverändert weiter. Soweit die Vorsteuerberichtigung auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung entfiel, setzte das Finanzamt diese als Masseverbindlichkeit fest.
Der Insolvenzverwalter vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich bei der Vorsteuerberichtigung nur um eine Insolvenzforderung handeln könne. Die Klage war aber – wie auch bereits in der Vorinstanz – nicht erfolgreich. Der BFH sieht in seinem Urteil vom 09.02.2011 (Az. XI R 35/09) in der Berichtigungsvorschrift des § 15a UStG keine Korrektur der Besteuerung eines vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern einen eigenen Besteuerungstatbestand, der erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen sei, da erst zu diesem Zeitpunkt feststehe, ob und in welchem Umfang sich durch die Vermietung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
In der Vermietung sei eine Verwaltung oder Verwertung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu sehen, da nach § 108 Abs. 1 InsO die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners „mit Wirkung für die Insolvenzmasse“ fortbestehen.
Der BFH kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vorsteuerberichtigung i. S. des § 15a UStG um eine Masseverbindlichkeit handelt, die durch einen Steuerbescheid gegen die Insolvenzmasse festzusetzen sei.
Berlin, den 17.06.2011
Schwarz, Steuerberater