UStG: FG Münster vom 08.10.2009 (Az. 5 K 1096/07 U)

Berichtigungsansprüche nach § 15a Abs. 1 UStG, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Eine Grundstücksgemeinschaft (GbR) errichtete 1998 eine Einkaufspassage und machte aus den Herstellungskosten entsprechend der Verwendung im Erstjahr 79% der Vorsteuer geltend. In den Folgejahren verringerte sich der steuerpflichtig vermietete Anteil, so dass jährlich Vorsteuer-Berichtigungsansprüche gem. § 15a UStG entstanden. Im Jahr 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet. Das Finanzamt setzte den ab der Insolvenzeröffnung entstandenen Berichtigungsanspruch als Masseverbindlichkeit fest.

Hiergegen wehrte sich der Insolvenzverwalter mit Einspruch und Klage. Er vertrat die Auffassung, dass eine Änderung der Verhältnisse, die zum Berichtigungsanspruch führte, bereits mit Abschluss der neuen Mietverträge und somit vor Insolvenzeröffnung erfolgte, da er die bestehenden Mietverhältnisse nur fortführte. Die im Gesetz vorgesehene Verteilung auf 10 Jahre sei nur eine technische Besonderheit und stehe der Einordnung als Insolvenzforderung nicht entgegen.

Das Finanzgericht Münster wies in seinem Urteil vom 08.10.2009 (Az. 5 K 1096/07 U) die Klage als unbegründet ab.

Der Senat vertritt mit Verweis auf den 5. Senat des BFH die Auffassung, dass es sich bei der Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG um eine selbstständige Besteuerungsgrundlage handele und nicht - wie vom 7. Senat des BFH vertreten - um einen aufschiebend bedingten Rückforderungsanspruch eines Steuervorteils. Der Berichtigungsbetrag nach § 15a Abs. 1 UStG entstehe in jedem Kalenderjahr des Zehnjahreszeitraums, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zur erstmaligen Verwendung ändern. Der strittige Anspruch sei daher erst nach Insolvenzeröffnung insolvenzrechtlich begründet. Da der Berichtigungsanspruch  durch die Verwaltung der Insolvenzmasse (Vermietung) begründet wurde, handele es sich bei der Vorsteuerberichtigung um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Es wurde die Revision zugelassen, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des 7. Senats abweicht. Diese ist beim BFH unter dem Az. XI R 35/09 anhängig.

Berlin, den 19.04.2010
Schwarz, Steuerberater  

Update: Der BFH hat die Rechtsauffassung des FG bestätigt (BFH vom 09.02.2011, Az. XI R 35/09)