InsO: Brandenburgische OLG vom 17.03.2010 (Az. 7 U 125/09)

Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch, der durch eine Korrektur einer Rechnung gem. § 14 c UStG hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages entsteht, ist insolvenzrechtlich bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung begründet.

Der Insolvenzschuldner hatte mit einem Kunden eine Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart und daher die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen, dabei jedoch irrtümlich übersehen, dass eine nicht umsatzsteuerbare Leistung vorliegt. Der Rechnungsbetrag wurde voll bezahlt und der Insolvenzschuldner führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Nach Insolvenzeröffnung korrigierte der Insolvenzverwalter die Rechnung und erhielt vom Finanzamt die Umsatzsteuer zu Gunsten der Insolvenzmasse erstattet. Der Kunde begehrte vom Insolvenzverwalter die Erstattung des Umsatzsteuerbetrags als Masseverbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte in seinem Urteil vom 17.03.2010 (Az. 7 U 125/09) - wie bereits auch die Vorinstanz - dieses Ansinnen ab. Die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz1 Fall 1 BGB) sei bereits zum Zeitpunkt der Kundenzahlung, also vor Insolvenzeröffnung, eingetreten, da die Vergütungsabrede so zu verstehen sei, dass aufgrund der Nichtsteuerbarkeit nur der Nettobetrag geschuldet wird. Durch die Bezahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt sei auch keine Entreicherung eingetreten, da dem Insolvenzschuldner gleichzeitig ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus entstanden sei. Die Rückerstattung des Umsatzsteuerbetrages an die Insolvenzmasse habe daher nicht zu einer erneuten Bereicherung geführt. Im Ergebnis  handele es sich daher bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung nur um eine Insolvenzforderung i. S. § 38 InsO. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Der Umsatzsteuervergütungsanspruch, der durch die Rechnungskorrektur entsteht, ist zwar steuerrechtlich im Voranmeldungszeitraum der Rechnungskorrektur zu berücksichtigten, insolvenzrechtlich jedoch bereits mit Ausgabe der ursprünglichen, falschen Rechnung begründet. Daher kann das Finanzamt den Vergütungsanspruch mit Insolvenzforderungen aufrechnen (BFH vom 04.02.2005, Az. VII R 20/04), zumindest soweit im Voranmeldungszeitraum tatsächlich ein Guthaben entstanden ist (z. B. BFH vom 16.01.2007, Az. VII R 7/06).

Berlin, den 24.06.2010
Schwarz, Steuerberater