UStG: FG Rheinland-Pfalz vom 25.06.2009 (Az. 6 K 2636/08)
Im zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO die Nichterfüllung eines Vertrages gewählt. Soweit die bereits vor Insolvenzeröffnung erhaltenen Anzahlungen die tatsächlich erbrachten Leistungen überstiegen, wurde die Umsatzsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr.3 UStG berichtigt. Das sich daraus ergebende Guthaben verrechnet das Finanzamt mit Insolvenzforderungen. Mit erfolglosem Einspruch und der sich anschließenden Klage gegen den Abrechnungsbescheid begehrte der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Guthabens an die Masse.
Das FG Rheinland-Pfalz gab mit seinem Urteil der Klage überraschenderweise statt. In der Urteilbegründung arbeitet der Senat die sich nach seiner Ansicht widersprechende Rechtsprechung heraus:
Der 7. Senat des BFH (Urteile vom 04.02.2005, Az. VII R 20/04 und vom 17.04.2007, Az. VII R 27/06) verträte die Auffassung, dass die Anzahlungen die Steuerpflicht ausgelöst hätten und ein etwaiger Anspruch aus der Berichtigung daher bereits mit Insolvenzeröffnung latent vorhanden und eine Aufrechnung somit zulässig sei.
Der 5. Senat des BFH (Beschluss vom 13.07.2006, Az. V B 70/06) dagegen würde daran zweifeln, da der § 17 UStG einen eigenen Besteuerungstatbestand darstellen würde, der keine Rückwirkung auf den ursprünglichen Besteuerungszeitraum entfalten würde. Nach der Auffassung des Senats würde sich die insolvenzrechtliche Einordnung von Berichtigungsansprüchen gem. § 17 UStG nach dem Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage richten.
Das FG schließt sich der Rechtsauffassung des 5. Senats an. Da laut BGH (Urteil vom 29.06.2004, Az. IX ZR 147/03) die Aufrechnungslage erst mit der notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärung eintreten würde (hier: Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters), kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Erstattungsanspruch erst nach Insolvenzeröffnung begründet wurde und daher eine Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 InsO mit Insolvenzforderungen nicht zulässig sei.
Die Revision wurde zur Herbeiführung eine einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 33/09 anhängig.
09.11.2009 Schwarz, Steuerberater Nachtrag: Die Revision dürfte erfolgreich sein, da der V. Senat des BFH mit Urteil vom 22.10.2009 (Az. V R 14/08) seine Rechtsprechung aufgegeben hat. Auch der V. Senat vertritt nunmehr die Auffassung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Vorsteuerkorrektur im Voranmeldungszeitraum der Verfahrenseröffnung vorzunehmen ist, unabhängig von erst später eintretenden Umständen, wie z.B. der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO.
18.02.2010 Schwarz, Steuerberater