UStG: BFH vom 02.09.2010 (Az. V R 34/09)
Die Insolvenzschuldnerin vereinnahmte vor Insolvenzeröffnung Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Nach Insolvenzeröffnung lehnte der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Verträge gem. § 103 InsO ab. Im Voranmeldungszeitraum der Ablehnungserklärung berücksichtigte der Insolvenzverwalter die Korrektur der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG und verlangte vom Finanzamt die Auszahlung des Korrekturbetrages. Das Finanzamt lehnte den Anspruch ab, woraufhin der Insolvenzverwalter sein Begehren auf dem Klagewege weiterverfolgte.
Vor dem BFH hat er keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 02.09.2010 (Az. V R 34/09) vertrat der V. Senat die Auffassung, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage erst mit der tatsächlichen Rückzahlung des Entgelts eintritt (so auch BFH vom 18.09.2008, Az. V R 56/06). Dies gelte auch für den Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Entrichtung eines Entgelts ohne Ausführung der vereinbarten Leistung) sowie des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Rückgängigmachung einer Leistung).
Da es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts um eine Insolvenzforderung handelt und im Streitjahr keine Insolvenzquote ausgekehrt wurde, kam der BFH zum Ergebnis, dass kein Berichtigungsanspruch gem. § 17 UStG besteht.
Berlin, der 24.05.2011
Schwarz, Steuerberater
Schwarz, Steuerberater