Soll-Versteuerung

Auch bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) entsteht bei der Vereinnahmung von „Altforderungen“ Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit.

Bei einem nach Insolvenzeröffnung erfolgten Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung bleibt die Umsatzsteuer aus vor Insolvenzeröffnung erbrachter Leistungen insolvenzrechtlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung begründet. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich daher nur um eine Insolvenzforderung.