Umsatzsteuer

Die aus der Verwertung von Massegegenständen entstehende Umsatzsteuer darf auch in sogenannten Stundungsverfahren nicht aus der Masse abgeführt werden, da es sich nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens i. S. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Eine pflichtwidrige Zahlung führt zu einer Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Aufrechnung der Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Bei einem nach Insolvenzeröffnung erfolgten Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung bleibt die Umsatzsteuer aus vor Insolvenzeröffnung erbrachter Leistungen insolvenzrechtlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung begründet. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich daher nur um eine Insolvenzforderung.

Umsatzsteuer aufgrund einer freigegebenen unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keine Masseverbindlichkeit dar, auch wenn der Insolvenzschuldner mit Zustimmung des Insolvenzverwalters Massegegenstände nutzt.

Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch, der durch eine Korrektur einer Rechnung gem. § 14 c UStG hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages entsteht, ist insolvenzrechtlich bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung begründet.

Eine Umsatzsteuervergütung aus der nicht freigegebenen Tätigkeit des Insolvenzschuldners steht der Insolvenzmasse zu. Eine Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen oder insolvenzfreien Steuerschulden ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des solventen Organträgers

Der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuerberichtigung gem. § 17 UStG aufgrund der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen wird erst nach Insolvenzeröffnung begründet. Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist daher nicht zulässig.

Der Masseanteil am Erlös aus einer freihändigen Grundstücksverwertung sowie an den Mieterlösen bei einer „kalten“ Zwangsverwaltung unterliegt der Umsatzsteuer

Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten (Umsatzsteuer) durch vorläufige Insolvenzverwalter mit Einzelermächtigungen

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