InsO: BGH vom 14.10.2010 (Az. IX ZB 224/08)

Die aus der Verwertung von Massegegenständen entstehende Umsatzsteuer darf auch in sogenannten Stundungsverfahren nicht aus der Masse abgeführt werden, da es sich nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens i. S. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Eine pflichtwidrige Zahlung führt zu einer Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Bei dem am 15.01.2004 eröffneten Insolvenzverfahren wurde am 05.02.2004 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 4a InsO gestundet. Nach der Anzeige verwertete der Insolvenzverwalter Massevermögen und führte die daraus resultierende Umsatzsteuer an die Finanzkasse ab. Das Beschwerdegericht kürzte die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung um den abgeführten Umsatzsteuerbetrag.

Auch der BGH vertritt in seinem Urteil (Az. IX ZB 224/08) die Auffassung, dass es sich bei der Umsatzsteuer nicht um eine vorrangig zu bedienende Masseverbindlichkeit i. S. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO handle, da diese abschließend in § 54 InsO definiert seien. Bei der Umsatzsteuer handle es sich auch nicht um so genannte unausweichliche Verwaltungskosten, da die Veräußerung auch ohne Begleichung der Umsatzsteuer durchgeführt werden könne. Dem Insolvenzverwalter entstände auch kein persönliches steuer- oder insolvenzrechtliches Haftungsrisiko.

Da die in § 209 InsO vorgegebene Befriedigungsreihenfolge vom Insolvenzverwalter nicht eingehalten worden sei, führe dies zu einer entsprechenden Kürzung seines Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse.

Berlin, den 03.12.2010
Schwarz, Steuerberater