Haftung

Geschäftsführerhaftung bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Gem. BFH-Urteil vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16) ist der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin gegen die Forderungen keinen Widerspruch (§ 178 Abs. 1 InsO) erhoben hat.

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerrückstände aus dem Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung.

Haftungsschulden für Steuerverbindlichkeiten, die im Rahmen eines Insolvenzplans „erlassen“ werden, bleiben bestehen, wenn der Haftungsbescheid vor Rechtskraft des Insolvenzplans erging.

Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter haftet für Steuerschulden der Gesellschaft, soweit dieser der Gesellschaft Gegenstände überlassen hat. Die Haftung setzt sich an dem Surrogat des Gegenstandes fort, wenn dieser vor Haftungsinanspruchnahme veräußert wurde.

Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Geschäftsführer sowie den Gesellschaftern der Mandantin

Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 InsO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für einen Schaden der Insolvenzmasse, der aus einer nicht hinreichenden Prüfung von Steuersachverhalten resultiert.

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er noch nach Eintritt der Insolvenzreife bestehende Rückstände hinsichtlich Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlt.

Die aus der Verwertung von Massegegenständen entstehende Umsatzsteuer darf auch in sogenannten Stundungsverfahren nicht aus der Masse abgeführt werden, da es sich nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens i. S. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Eine pflichtwidrige Zahlung führt zu einer Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter haftet für Steuerschulden der Gesellschaft, soweit dieser der Gesellschaft Gegenstände überlassen hat. Das Finanzgericht Münster lehnt eine Haftung ab, wenn zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der Gesellschafter nicht mehr Eigentümer der Gegenstände ist. Die Rechtsprechung bleibt damit uneinheitlich.

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