Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Geschäftsführer sowie den Gesellschaftern der Mandantin

Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Geschäftsführer sowie den Gesellschaftern der Mandantin
 
Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH trat seine vermeintlichen Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater der GmbH an den Insolvenzverwalter zur Begleichung der Ansprüche, die der Insolvenzverwalter gem. § 64 Abs. 2 GmbHG gegen den Geschäftsführer geltend machte, ab. Der Insolvenzverwalter machte daher diese Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater geltend.
 
Das Landgericht Wuppertal vertrat in seinem Urteil vom 06.07.2011 (Az. 3 O 359/10) die Auffassung, dass der Steuerberatervertrag mit einer GmbH auch Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers entfaltet (a. A. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.05.2007, Az. 3 U 260/06). Der Hinweis des Steuerberaters, dass ein Überschuldungsstatus bei einer positiven Fortführungsprognose entbehrlich sei, war bei der damaligen Rechtslage rechtsirrtümlich. Hieraus sei dem Geschäftsführer ein Schaden entstanden, da davon auszugehen sei, dass ohne den rechtsirrtümlichen Rat des Steuerberaters ein rechtzeitiger Insolvenzantrag erfolgt wäre. Für diesen Schaden hafte der Steuerberater, auch wenn er kein insolvenzrechtliches Beratungsmandat erhalten habe. Hinsichtlich der Haftungshöhe sei aber ein Eigenverschulden des Geschäftsführers zu berücksichtigen. Der Urteiltext ist auch in der ZInsO 44/2011, 1997, abgedruckt.
 
Hinweis: Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht lehnte in seinem Urteil vom 28.05.1993 (Az. 10 U 13/92) die Haftung des Steuerberater ab, da unabhängig von den tatsächlichen Fähigkeiten des Geschäftsführers davon ausgegangen werden müsse, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer eine bilanzielle Überschuldung erkenne und wisse, dass bei Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.
 
Berlin, den 08.11.2011
Schwarz, Steuerberater
 
Update:
 
Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht stellt in seinem Urteil vom 02.09.2011 (Az. 17 U 14/11, abgedruckt in der ZInsO 2011, 2280) fest, dass ein Geschäftsführer grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages mit der GmbH einbezogen sei, da es hieran an dem Interesse der GmbH sowie an der Erkennbarkeit für den Steuerberater fehlen würde. Die Geschäftsführerin forderte von dem Steuerberater Schadenersatz, da sie u. a. von dem Insolvenzverwalter gem. § 64 GmbHG in Haftung sowie von der Bank aufgrund einer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Das Gericht erkannte zwar, dass der Steuerberater trotz des auf steuerliche Angelegenheiten beschränkten Beratungsvertrags auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Überschuldungsbilanz hätte hinweisen müssen. Es wies jedoch darauf hin, dass die Geschäftsführerin - eine Diplom-Volkswirtin - berufserfahren und zudem durch ihren Ehemann, einem Rechtsanwalt, beraten wurde und sich des Insolvenzrisikos bewusst gewesen sei. Die vom OLG zugelassene Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen IX ZR 145/11 anhängig.
 
Der BGH befürwortet in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az. IX ZR 193/10) grundsätzlich, dass der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines Beratervertrages zwischen der GmbH und dem steuerlichen Berater einbezogen wird, wenn dieser gem. §§ 34, 69 AO für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen wird.
 
Berlin, den 16.06.2012
Schwarz, Steuerberater
 
Update:
 
Die Revision gegen das oben erläuterten Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der BGH kam in seinem Urteil vom 14.06.2012 (Az. IX ZR 145/11, Ergänzungsbeschluss) zu dem Ergebnis, dass im zu beurteilenden Sachverhalt die Gesellschafter und die Geschäftsführerin in dem Schutzbereich des zwischen dem GmbH und dem Steuerberater geschlossenes Vertrages einbezogen sei, da es in der Unterredung zwischen den Beteiligten ausdrücklich um die wirtschaftlichen Situation und eine möglichen Insolvenzantragspflicht gegangen sei. Der Steuerberater hätte sich daher nicht der Einsicht verschließen können, dass er nicht nur die vermögensmäßigen Belange der Gesellschaft sondern auch die der Gesellschafter und Geschäftsführer zu wahren habe. Der Berater habe im Übrigen grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen, dies gelte auch bei rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Es erfolgte jedoch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, da der Zeitpunkt zu klären war, ab welchen der Steuerberater die Notwendigkeit der Erstellung eine Überschuldungsbilanz hätte erkennen müssen.
 
Berlin, den 03.10.2012
Schwarz, Steuerberater
 
 
Update:

Das Oberlandesgericht Celle vertritt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2012 (Az. 4 U 36/12) die Auffassung, dass es nicht zur Nebenpflicht des Steuerberaters gehört, einen Geschäftsführer auf das Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung gem. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. hinzuweisen.

Berlin, den 22.02.2013
Schwarz, Steuerberater