InsO/AO: BFH vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16)

Gem. BFH-Urteil vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16) ist der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin gegen die Forderungen keinen Widerspruch (§ 178 Abs. 1 InsO) erhoben hat.

Das Finanzamt nahm den Geschäftsführer für Lohnsteuerrückstände, die das Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldet hat und die festgestellt wurden, in Haftung. Die Lohnsteuer ergab sich aus den vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Lohnsteueranmeldungen. Der Geschäftsführer bestritt die Höhe der Lohnsteuer, da laut seiner Aussage für die betreffenden Zeiträume keine Löhne mehr gezahlt worden seien.

Gem. § 166 AO muss ein Geschäftsführer die Unanfechtbarkeit einer Steuerfestsetzung gegen die Gesellschaft gegen sich gelten lassen, wenn er hiergegen als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft nichts unternommen hat. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wäre eine Änderung der Steuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO zwar noch möglich gewesen, allerdings hatte der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt seine Verfügungsbefugnis verloren. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass das Insolvenzrecht dem Steuerverfahrensrecht vorgehe. Einwendungen gegen die Höhe der Lohnsteuer hätte er daher in Form eines Widerspruchs im Prüfungstermin gem. § 178 Abs. 1 InsO vorbringen müssen. Dies hätte zwar die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht verhindert, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre dann dem Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft aber die Möglichkeit gegeben gewesen, vor dem Finanzgericht über die Berechtigung des Steueranspruchs ein Verfahren zu führen. Darin, dass der Geschäftsführer sich durch den fehlenden Widerspruch diese Möglichkeit genommen hat, sieht der BFH in seinem Urteil vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16) ein Versäumnis einer Anfechtungsmöglichkeit mit dem Ergebnis, dass § 166 AO anwendbar ist.

In dem Urteil wird mit Verweis auf § 176 InsO darauf hingewiesen, dass der Widerspruch im Prüfungstermin durch den Geschäftsführer persönlich, bzw. durch seinen Prozessvertreter, vorgenommen werden muss. Ein wie im vorliegenden Sachverhalt nur schriftlich vorgenommener Widerspruch sei unzulässig

Berlin, den 27.07.2017

karus Steuerberatungsgesellschaft mbH