Gesellschafter
Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter haftet für Steuerschulden der Gesellschaft, soweit dieser der Gesellschaft Gegenstände überlassen hat. Die Haftung setzt sich an dem Surrogat des Gegenstandes fort, wenn dieser vor Haftungsinanspruchnahme veräußert wurde.
Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter haftet für Steuerschulden der Gesellschaft, soweit dieser der Gesellschaft Gegenstände überlassen hat. Das Finanzgericht Münster lehnt eine Haftung ab, wenn zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der Gesellschafter nicht mehr Eigentümer der Gegenstände ist. Die Rechtsprechung bleibt damit uneinheitlich.
Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft laut BGH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG.
Bei insolventen Personengesellschaften fällt die die Insolvenzmasse mindernde Kapitalertragsteuer an. In dieser Höhe entsteht ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschafter.