AO: FG Münster vom 02.09.2010 (Az. 5 K 4110/08 U und 5 K 4112/08 U)
Gem. § 74 AO haftet ein an einem Unternehmen wesentlich beteiligter Steuerpflichtiger mit den Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlassen hat, für dessen Steuerschulden. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25% am Kapital beteiligt ist oder alternativ einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, die fälligen Steuerschulden nicht zu bezahlen. Laut Gesetzeswortlaut besteht die Haftung nur für Steuerschulden, die während der wesentlichen Beteiligung entstanden sind.
Ein typischer Anwendungsfall ist die Betriebsaufspaltung, bei welcher das Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft überlässt. Aber auch ein Gesellschafter, welcher Gegenstände an seine Personengesellschaft überlässt, ist hiervon betroffen.
Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 31.05.2005, Az. II 143/2002, so auch das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 24.09.1980, Az. VI 264/77) hielt eine Haftung auch dann für möglich, wenn zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme die Gegenstände bereits aus dem Eigentum des Steuerpflichtigen ausgeschieden seien.
Eine andere Auffassung vertrat jetzt das Finanzgericht Münster (Urteil vom 02.09.2010, Az. 5 K 4110/08 U und 5 K 4112/08 U, so auch bereits Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.09.1997, Az. 6 K 5459/91). Hiernach sei eine Haftungsinanspruchnahme nur möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gegenstände sich noch im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen befinden. Maßgeblich bei Grundstücken sei hierbei nicht der Kaufvertrag, sondern die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch. Erfolge die Veräußerung bereits vor Haftungsinanspruchnahme, so könne der Fiskus nicht auf den Veräußerungserlös zugreifen.
Die Revision wurde zugelassen.
Berlin, den 19.10.2010
Schwarz, Steuerberater
Ein typischer Anwendungsfall ist die Betriebsaufspaltung, bei welcher das Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft überlässt. Aber auch ein Gesellschafter, welcher Gegenstände an seine Personengesellschaft überlässt, ist hiervon betroffen.
Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 31.05.2005, Az. II 143/2002, so auch das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 24.09.1980, Az. VI 264/77) hielt eine Haftung auch dann für möglich, wenn zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme die Gegenstände bereits aus dem Eigentum des Steuerpflichtigen ausgeschieden seien.
Eine andere Auffassung vertrat jetzt das Finanzgericht Münster (Urteil vom 02.09.2010, Az. 5 K 4110/08 U und 5 K 4112/08 U, so auch bereits Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.09.1997, Az. 6 K 5459/91). Hiernach sei eine Haftungsinanspruchnahme nur möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gegenstände sich noch im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen befinden. Maßgeblich bei Grundstücken sei hierbei nicht der Kaufvertrag, sondern die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch. Erfolge die Veräußerung bereits vor Haftungsinanspruchnahme, so könne der Fiskus nicht auf den Veräußerungserlös zugreifen.
Die Revision wurde zugelassen.
Berlin, den 19.10.2010
Schwarz, Steuerberater