GmbHG: BGH vom 08.06.2009 (Az. II ZR 147/08)

 

Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft laut BGH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG.

 

Siehe auch:

BGH vom 14.05.2007 (Az. II ZR 48/06)

Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).

BFH vom 22.11.2005 (Az. VII R 21/05)

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen

BFH vom 23.09.2008 (Az. VII R 27/07)

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist

BFH vom 11.11.2008 (Az. VII R 19/08)

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte die Lohnsteuer - verspätet - aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt. Diese Zahlungen focht der spätere Insolvenzverwalter erfolgreich an. Das Finanzamt nahm deswegen den Geschäftsführer persönlich in Haftung. Zu Recht, wie jetzt der BFH abweichend zur Vorinstanz entschied, da die verspätete Zahlung ursächlich für die Insolvenzanfechtung und somit für den Steuerausfall sei.

24.07.2009 Schwarz, Steuerberater

Finanzgericht Münster vom 02.07.2009 (Az. 10 K 1549/08 L)
Keine Haftung des Geschäftsführeres für nicht abgeführte Lohnsteuer nach Widerruf der Lastschrift durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

28.08.2009 Schwarz, Steuerberater

Finanzgericht Köln vom 31.03.2009 (Az. 8 K 1483/06

Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der Erklärungspflicht

31.08.2009 Schwarz, Steuerberater

Finanzgericht München vom 15.12.2008 (Az. 15 K 4118/07)

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer, wenn die Nettolöhne aus einem nur geduldeten Überziehungskredit gezahlt werden.

13.11.2009 Schwarz, Steuerberater