AO: FG Köln vom 31.03.2009 (Az. 8 K 1483/06)
Sachverhalt:
Am 25.09.2002 beantragte eine Krankenkasse die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH, am 08.01.2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, am 26.02.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die USt-Voranmeldungen wurden nur bis 05/2002 eingereicht, ab 06/2002 schätzte das Finanzamt. Die fälligen Vorauszahlungen wurden zuletzt für 08/2002 per Lastschrift eingezogen; ab dem 04.11.2002 war dies aufgrund fehlender Deckung nicht mehr möglich.
Im Februar 2003 wurden korrigierte Anmeldungen ab Januar 2002 eingereicht, die teilweise zu erheblichen Nachzahlungen führte.
Der vorläufige Insolvenzverwalter stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vorlag.
Das Finanzamt nahm den Geschäftführer der GmbH für die nicht geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen in Haftung. Hiergegen klagte der Geschäftsführer. Im Ergebnis stimmt das Finanzgericht dem Finanzamt jedoch zu:
Urteil:
Aufgrund der Nichtanmeldung bzw. fehlerhaften Anmeldung der USt-Vorauszahlungen sei dem Finanzamt die Möglichkeit auf aussichtsreiche Vollstreckungen genommen worden. Aussichtsreiche Vollstreckungen waren laut Auffassung des Finanzgericht Köln auch nach dem 25.09.2002 trotz Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO noch möglich gewesen, da laut Insolvenzgutachten für die Deckung der Steuerschulden noch ausreichende liquide Mittel vorhanden gewesen wären. Erst seit 04.11.2002 sei nicht mehr mit erfolgreichen Vollstreckungen zu rechnen gewesen. Da somit die Verletzung der Erklärungspflicht ursächlich für den Steuerausfall sei, seien die Grundsätze der anteiligen Befriedigung nicht anzuwenden. Der Geschäftsführer hafte somit gem. § 69 AO vollumfänglich für die USt-Rückstände Januar bis August 2002.
Auch für die Säumniszuschläge, die das Finanzamt bis zum Erlass der Einspruchsentscheidungen am 26.03.2006 berechnet hat, hafte der Geschäftsführer. Es besteht jedoch Anlass auf den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des hälftigen Betrages, da diese angesichts der Zahlungsunfähigkeit auch der GmbH zustände.
Der vollständige Urteilstext ist auch unter www.justiz.nrw.de abrufbar.
Siehe auch: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Insolvenzanfechtung (BFH vom 11.11.2008, Az. VII R 19/08)
31.08.2009 Schwarz, Steuerberater