AO: BFH vom 11.11.2008 (Az. VII R 19/08)
Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Lohnsteuer - verspätet - aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt. Diese Zahlungen focht der spätere Insolvenzverwalter erfolgreich an. Das Finanzamt nahm deswegen den Geschäftsführer persönlich in Haftung. Zu Recht, wie jetzt der BFH abweichend zur Vorinstanz entschied, da die verspätete Zahlung ursächlich für die Insolvenzanfechtung und somit für den Steuerausfall sei.
Jede erfolgreiche Anfechtung von Lohnsteuerzahlungen kann daher bittere Konsequenzen für den Vertreter der Kapitalgesellschaft haben. Schließt sich das BSG dieser Rechtsauffassung an, so gilt dies auch für angefochtene Sozialversicherungsbeiträge. Der Geschäftsführer kann sich also nicht mehr durch die Bezahlung von Abgabenrückständen kurz vor Insolvenzantrag aus der persönlichen Haftung befreien.
27.02.2009 Ullrich Schwarz, Steuerberater
Nachtrag: Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der Erklärungspflicht (Finanzgericht Köln vom 31.03.2009, Az. 8 K 1483/06 )