AO: FG München vom 15.12.2008 (Az. 15 K 4118/07)

Werden die Nettolöhne aus einem nur geduldeten Überziehungskredit gezahlt, so haftet der Geschäftsführer gem. § 69 AO für die Lohnsteuer, soweit diese aus den vorhandenen Mitteln nicht mehr bezahlt werden können.

Der Geschäftsführer einer GmbH zahlte die Löhne aus einem von der Bank geduldeten Überziehungskredit. Vor Fälligkeit der Lohnsteuer stellte die Bank diesen Kredit fällig mit der Folge, dass die Lohnsteuer nicht mehr bezahlt werden konnte. Kurze Zeit später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft  eröffnet.

Das Finanzamt nahm den Geschäftsführer für die Lohnsteuer gem. § 69 AO in Haftung. Auch das Finanzgericht München vertrat in seinem rechtskräftigen Urteil die Auffassung, dass der Geschäftsführer nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Bank die Überziehung weiterhin duldet. Er hätte daher die Nettolöhne anteilig kürzen müssen. Da dies unterblieben ist, sah der Senat hierin eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers als Ursache für den Steuerausfall und bestätigte die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers.

Nach Überzeugung des Senats hätte wäre die Zahlung der Lohnsteuer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar gewesen, so dass auch keine Pflichtenkollision (§ 64 Abs. 2 GmbHG) ausgeschlossen gewesen sei.

Weitere Urteile zu Haftungsrisiken des Geschäftsführers sind hier dargestellt.

Berlin, den 13.11.2009

Schwarz, Steuerberater