Kapitalertragsteuer

Zinsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung auf im Voraus abgetretene Forderungen entstehen, sind anfechtbar (OLG Frankfurt/Main vom 28.03.2007, Az. 23 U 297/05). Unabhängig von der Anfechtung sind die Zinsforderungen wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzurechnen, mit der Folge, dass die Insolvenzmasse die Kapitalertragsteuer bei der Steuerveranlagung anrechnen lassen kann.

Bei insolventen Personengesellschaften fällt die die Insolvenzmasse mindernde Kapitalertragsteuer an. In dieser Höhe entsteht ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschafter.