InsO/EStG: Zinsen auf im Voraus abgetretene künftige Forderungen

Zinsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung auf im Voraus abgetretene Forderungen entstehen, sind anfechtbar (OLG Frankfurt/Main vom 28.03.2007, Az. 23 U 297/05). Unabhängig von der Anfechtung sind die Zinsforderungen wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzurechnen, mit der Folge, dass die Insolvenzmasse die Kapitalertragsteuer bei der Steuerveranlagung anrechnen lassen kann.

Ein typisches Beispiel ist die Sicherung einer durch ein Kreditinstitut ausgereichten Gewährleistungsbürgschaft durch Festgelder. Die Vorausabtretung wird erst mit Entstehen der Forderung wirksam. Soweit daher die Zinsen nach Insolvenzeröffnung entstehen, ist die Abtretung anfechtbar (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28.03.2007, Az. 23 U 297/05).

Unabhängig von der Anfechtung sind die Zinsen wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzurechnen und stellen dort steuerpflichtige Einnahmen dar. Im Gegenzug kann die Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Da aufgrund der in der Regel im ausreichenden Umfang vorhandenen Verlustvorträge die Zinseinnahmen nicht zu einer Steuerbelastung führen, wird die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung der Insolvenzmasse erstattet. Der Insolvenzverwalter sollte daher gegenüber dem Kreditinstitut auf das Ausstellen einer Steuerbescheinigung dringen. Erfahrungsgemäß geschieht die Ausstellung und Übersendung in Insolvenzfällen nicht automatisiert.

Zu der Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Personengesellschaften vergleiche OLG Dresden vom 29.11.2004 (Az. 2 U 1507/04).

13.07.2007 Ullrich Schwarz, Steuerberater