Anrechnung

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden auf die gesamte Einkommensteuer der Ehegatten angerechnet. Ein danach verbleibendes Guthaben wird hälftig aufgeteilt. Dies gelte auch bei Ehegatten, wenn aus der Zahlung kein anderer Verwendungszweck hervorgehe und das Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen könne, dass die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. (BFH vom 22.03.2011, Az. VII R 42/10)

Zinsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung auf im Voraus abgetretene Forderungen entstehen, sind anfechtbar (OLG Frankfurt/Main vom 28.03.2007, Az. 23 U 297/05). Unabhängig von der Anfechtung sind die Zinsforderungen wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzurechnen, mit der Folge, dass die Insolvenzmasse die Kapitalertragsteuer bei der Steuerveranlagung anrechnen lassen kann.