EStG: BFH vom 22.03.2011 (Az. VII R 42/10)

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden auf die gesamte Einkommensteuer der Ehegatten angerechnet. Ein danach verbleibendes Guthaben wird hälftig aufgeteilt. Dies gelte auch bei Ehegatten, wenn aus der Zahlung kein anderer Verwendungszweck hervorgehe und das Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen könne, dass die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. (BFH vom 22.03.2011, Az. VII R 42/10)