Abtretung
Zinsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung auf im Voraus abgetretene Forderungen entstehen, sind anfechtbar (OLG Frankfurt/Main vom 28.03.2007, Az. 23 U 297/05). Unabhängig von der Anfechtung sind die Zinsforderungen wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzurechnen, mit der Folge, dass die Insolvenzmasse die Kapitalertragsteuer bei der Steuerveranlagung anrechnen lassen kann.