Zinsen

Zinsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung auf im Voraus abgetretene Forderungen entstehen, sind anfechtbar (OLG Frankfurt/Main vom 28.03.2007, Az. 23 U 297/05). Unabhängig von der Anfechtung sind die Zinsforderungen wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzurechnen, mit der Folge, dass die Insolvenzmasse die Kapitalertragsteuer bei der Steuerveranlagung anrechnen lassen kann.

Steuererstattungen sind wie auch Steuernachforderungen gem. § 233a AO zu verzinsen. Soweit Zinsen auf Steuererstattungen den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung betreffen, handelt es sich um einen Anspruch der Masse, der nicht mit Insolvenzverbindlichkeiten aufrechenbar ist.