AO: BFH vom 30.04.2007 (VII B 252/06)

Steuererstattungen sind wie auch Steuernachforderungen gem. § 233a AO zu verzinsen. Soweit Zinsen auf Steuererstattungen den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung betreffen, handelt es sich um einen Anspruch der Masse, der nicht mit Insolvenzverbindlichkeiten aufrechenbar ist.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entsteht und endet mit Ablauf des Bekanntgabetages des Steuerbescheids. Der Zinssatz beträgt 0,5% pro vollen Monat, angefangene werden nicht berücksichtigt. Der Zinsbescheid ist in der Regel mit dem Steuerbescheid verbunden. Zu Details vergleiche §§ 233, 233a, 238, 239 AO.

Auch Steuererstattungen, die den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen, sind zu verzinsen. Während das Finanzamt jedoch das Steuerguthaben mit den regelmäßig vorhandenen steuerlichen Insolvenzverbindlichkeiten verrechnen kann, ist dies für die Zinsen, die den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung betreffen, gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht möglich (s. a. BFH vom 31.05.2005, Az. VII R 71/04 und BFH vom 30.04.2007, Az. VII B 252/06).

Bei Zinsen auf Steuernachforderungen handelt es sich um nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO, soweit der Zeitraum nach Insolvenzeröffnung betroffen ist.

29.11.2007 Ullrich Schwarz, Steuerberater