Haftung

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter haftet steuerrechtlich nicht für Lohnsteuerschulden, auch wenn er trotz ausreichenden Guthaben die Bezahlung durch Lastschrift verhindert.

Auch bei einer freihändigen, "lastenfreien" Veräußerung eines Grundstücks haftet das Grundstück weiterhin für die rückständige Grundsteuer; es entsteht insoweit kein Absonderungsrecht an dem Veräußerungserlös.

Werden die Nettolöhne aus einem nur geduldeten Überziehungskredit gezahlt, so haftet der Geschäftsführer gem. § 69 AO für die Lohnsteuer, soweit diese aus den vorhandenen Mitteln nicht mehr bezahlt werden können.

Nach Insolvenzeröffnung entstandene Haftungsschuld eines insolventen Geschäftsführers einer GmbH ist keine Masseverbindlichkeit.

Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der Erklärungspflicht

 

Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft laut BGH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG.

Haftungsschulden des Insolvenzschuldners sind keine Masseverbindlichkeiten.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Insolvenzanfechtung

Bei Pensionszusagen an Arbeitnehmer werden regelmäßig zur Sicherheit Vermögensgegenstände an den Arbeitnehmer verpfändet oder abgetreten. Nimmt der Arbeitnehmer diese Sicherheit in Anspruch, entsteht Lohnsteuer. Dabei entsteht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Insolvenzmasse.

Seiten