EStG/LSt: Lohnsteuer bei verpfändeter Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage

Bei Pensionszusagen an Arbeitnehmer werden regelmäßig zur Sicherheit Vermögensgegenstände an den Arbeitnehmer verpfändet oder abgetreten. Nimmt der Arbeitnehmer diese Sicherheit in Anspruch, entsteht Lohnsteuer. Dabei entsteht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Insolvenzmasse.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt, so wird diese in aller Regel dadurch finanziert, dass der Arbeitgeber Beiträge an eine Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) zahlt. Anspruchsberechtigt ist hierbei nur der Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer nur einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, nicht aber gegen das Lebensversicherungsunternehmen hat. Zur Sicherheit des Arbeitnehmers werden aber häufig die Ansprüche aus der Lebensversicherung an diesen verpfändet oder aufschiebend bedingt abgetreten. Bei einem vertragsgemäßen Ablauf würde der Arbeitgeber die Lebensversicherungssumme ausgezahlt bekommen und die Pensionszusage durch Zahlung einer Rente an den Arbeitnehmern erfüllen. Bei der Rente würde es sich um Arbeitslohn (Versorgungsbezüge) handeln, von dem der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten muss.

In Abgrenzung hierzu ist die Direktversicherung zu sehen. Hier erwirbt der Arbeitnehmer direkt einen Anspruch gegen das Lebensversicherungsunternehmen. Bereits die Beitragszahlungen des Arbeitgebers gelten daher als Arbeitslohn, welche (nach Abzug von Freibeträgen) lohnsteuerpflichtig sind.

Die folgenden Ausführungen gelten nur für die Pensionszusage, Direktversicherungen sind in dieser Hinsicht unproblematisch.

Übt der Arbeitnehmer im lnsolvenzfall sein Pfandrecht aus bzw. treten die Bedingungen für die aufschiebend bedingte Abtretung ein, so fließt dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in Höhe des Rückkaufwertes Arbeitslohn zu. Der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers ist verpflichtet, diesen Betrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. Da die Insolvenzmasse in aller Regel dem Arbeitnehmer keinen Barlohn mehr schuldet, von welchem die Lohnsteuer einbehalten werden könnte, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der Insolvenzmasse das Geld für die Lohnsteuer zu Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Insolvenzverwalter dies dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 38 Abs. 4 EStG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet die lnsolvenzmasse gem.  § 42 d EStG.

Siehe zu dieser Thematik auch OFD Rheinland vom 21.07.2006 (Az. S 2332 – 1001 - St 2).


21.08.2006 Ullrich Schwarz, Steuerberater