GrStG/InsO: BGH vom 18.02.2010 (Az. IX ZR 101/09)

Auch bei einer freihändigen, "lastenfreien" Veräußerung eines Grundstücks haftet das Grundstück weiterhin für die rückständige Grundsteuer; es entsteht insoweit kein Absonderungsrecht an dem Veräußerungserlös.

Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die klagende Gemeinde war daher gem. § 49 InsO zur abgesonderten Befriedung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers berechtigt. Trotz der durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen freihändigen Verwertung haftet das Grundstück weiterhin für die Grundsteuer, soweit diese vor Veräußerung festgesetzt, fällig und vollstreckbar war. Die Haftung kann durch einen an den neuen Eigentümer gerichteten Duldungsbescheid geltend gemacht werden. Das Absonderungsrecht kann sich daher nicht im Wege der dinglichen Surrogation durch ein Pfandrecht am Veräußerungserlös fortsetzen. 

Auch die "lastenfrei" Veräußerung führt nicht zu einer anderen Rechtsauffassung, da § 12 GrStG zwingendes Recht enthält.

Der BGH wies daher mit seinem Urteil vom 18.02.2010 (Az. IX ZR 101/09) die Klage der Gemeinde, welche ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös geltend machte, ab.

Hinweis: Eine lastenfreie Veräußerung kann in derartigen Fällen zur Haftung der Insolvenzmasse, ggf. des Insolvenzverwalters, führen, wenn der neue Eigentümer abweichend zum Kaufvertrag die rückständige Grundsteuer begleichen muss. Insbesondere bei einer in Abstimmung mit dem Grundpfandgläubiger vorgenommenen freihändigen Verwertung sollte darauf geachtet werden, dass in der Verwertungsabrede derartige Ansprüche - auch wenn diese zum Zeitpunkt der Verwertung nicht bekannt sein sollten - zu Lasten des Grundpfandgläubigers gehen.

Berlin, den 07.10.2010
Schwarz, Steuerberater