InsO: LG Düsseldorf vom 10.01.2011 (Az. 7 O 193/09, nrkr.)

Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 InsO bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für einen Schaden der Insolvenzmasse, der aus einer nicht hinreichenden Prüfung von Steuersachverhalten resultiert.

Landgericht Düsseldorf vom 10.01.2011, Az. 7 O 193/09, Leitsätze des Gerichts:
 
1. Ein Insolvenzverwalter verletzt die ihm obliegenden Pflichten, wenn er nicht unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen und Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerrechtsprechung die Erfolgsaussichten einer Klage gegen Einspruchsentscheidungen des Finanzamtes prüft.
 
2. Im Rahmen der Prüfung ist es erforderlich, dass sich der Insolvenzverwalter nach Zugang von Einspruchsentscheidungen um (ihm bis dahin nicht bekannte) Kopien der Einsprüche, von Änderungsanträgen der Schuldnerin etc. bei der Finanzverwaltung, bei den früheren Steuerberatern oder der Insolvenzschuldnerin bemüht.
 
3. Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines Insolvenzverwalters genügt auch in Steuersachverhalten (hier: Nichterhebung einer Klage gegen Umsatzsteuerbescheid) einfache Fahrlässigkeit. Der Haftungsmaßstab des § 69 AO (grobe Fahrlässigkeit) gilt für § 60 InsO nicht.
 
 
Berlin, der 17.05.2011
Schwarz, Steuerberater